Allgemeine Geschäftsbedingungen
* Die in diesen AGB verwendete Bezeichnung „Mitarbeiter“ umfasst weibliche, männliche und diverse Arbeitskräfte. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit der AGB.
1. Allgemeines
(a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Regio Personal GmbH (nachfolgend Regio Personal) und dem Auftraggeber (nachfolgend Kunde) unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
(b) Regio Personal ist seit dem 06.11.2004 im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß §1 AÜG.
2. Geltung
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
3. Konkretisierung/Schriftform
Der Kunde verpflichtet sich, den Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Original (Schriftform) oder eine Konkretisierung in Textform des Mitarbeiters unterschrieben vor Einsatzbeginn bei der Regio Personal GmbH vorzulegen.
4. Equal Pay / BZ / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Der Kunde ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Mitarbeiters (Vergleichslohn) vor Einsatzbeginn mitzuteilen. Dieser beinhaltet das feste Vergleichsentgelt sowie die Regelungen und Voraussetzungen für schwankende Entgelte (Zulagen, Prämien etc.).
Der Kunde informiert die Regio Personal GmbH über Änderungen der branchenmäßigen Zuordnung des Einsatzbetriebs, da solche Änderungen dazu führen können, dass ein anderer oder kein Branchenzuschlagstarifvertrag mehr einschlägig ist.
Vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetz teilt der Kunde der Regio Personal GmbH eine Änderung der Tätigkeit der Mitarbeiter umgehend mit.
5. Auswahl der Regio Personal GmbH-Mitarbeiter
(a) Die RegioPersonal GmbH stellt dem Kunden gemäß den vorausgesetzten beruflichen und fachlichen Qualifikationen sorgfältig ausgesuchte RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter zur Verfügung.
(b) Der Kunde hat die Mitarbeiter der RegioPersonal GmbH in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit der RegioPersonal GmbH das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.
(c) Soweit erforderlich, ist es der RegioPersonal GmbH überlassen, während der Laufzeit des Vertrages die überlassenen Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
6. Rechtsstellung der RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter
(a) Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die die RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter überlassen sind, obliegt dem Kunden. Er hat gegenüber dem Mitarbeiter Weisungsbefugnis, ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen.
(b) Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden wird hierdurch nicht begründet. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz (siehe Punkt 11. Vermittlung). Eine Überlassung der RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.
7. Einsatz der RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter
(a) Der Kunde setzt den RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Eine Änderung des Einsatzortes und/oder der Tätigkeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die RegioPersonal GmbH.
(b) Die RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter sind im Rahmen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Höchstarbeitszeiten an die Arbeitszeit im Betrieb des Kunden gebunden. Dies gilt unter der Berücksichtigung des § 3 ArbZG. Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde verpflichtet sich, der RegioPersonal GmbH außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit unverzüglich bekannt zu geben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
(c) Der Kunde setzt den RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt die RegioPersonal GmbH insoweit ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen frei.
8. Arbeitsverhinderung
(a) Sind einer oder mehrere der überlassenen Mitarbeiter an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert, ohne dass die RegioPersonal GmbH dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), so wird die RegioPersonal GmbH für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht befreit. Steht fest, dass das Arbeitshindernis nicht vor Ablauf des geplanten Einsatzes enden wird, ist die RegioPersonal GmbH ebenso wie der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder durch Teilkündigung auf die übrigen überlassenen Mitarbeiter zu beschränken.
(b) Außergewöhnliche Umstände berechtigen die RegioPersonal GmbH, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
(c) Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der RegioPersonal GmbH im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt. Der Kunde stellt der RegioPersonal GmbH von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der von den RegioPersonal GmbH-Mitarbeitern zu erbringenden Leistung gegen die RegioPersonal GmbH erhoben werden sollten.
9. Allgemeine Pflichten von der RegioPersonal GmbH
Die RegioPersonal GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen. Dies bedeutet insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
10. Allgemeine Pflichten des Kunden / Arbeitssicherheit
(a) Der Kunde hält beim Einsatz von den RegioPersonal GmbH-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Die Übertragung der Arbeit und die fachliche sowie sicherheitstechnische Einweisung in die Arbeit obliegt dem Kunden gemäß der geltenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 3,11 und 12 AÜG, § 12 ArbSchG, § 4 BGV A 1). Er hat die RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter zu beaufsichtigen und die Arbeit zu überwachen.
(b) Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG hat der Kunde die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten und die RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen.
(c) Der Kunde muss den RegioPersonal GmbH-Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abstimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Sollte dies nicht möglich sein, behält sich die Regio Personal GmbH vor, die ausgegebene Schutzausrüstung dem Kundenunternehmen in Rechnung zu stellen.
(d) Der Kunde ist verpflichtet, eine anstehende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung des Mitarbeiters kostenlos durchzuführen und der RegioPersonal GmbH eine Kopie der Bescheinigung zur Vorsorgeuntersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde räumt der RegioPersonal GmbH jederzeit ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich die RegioPersonal GmbH von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
11. Vermittlung
Ein Arbeitsverhältnis, welches der Kunde mit einem von der RegioPersonal GmbH vorgestellten Bewerber oder einem RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter während bzw. innerhalb von 6 Monaten nach der Vorstellung/Überlassung eingeht, gilt als provisionspflichtige Vermittlung.
Soweit nicht anders vereinbart, erhält die RegioPersonal GmbH folgendes Vermittlungshonorar:
Bewerber/Mitarbeiter der Qualifikation Entgeltgruppe 1-2:
Überlassungsdauer: Vermittlungshonorar:
ohne vorherige Überlassung 3 Bruttomonatsgehälter
ab drei Monate 2 Bruttomonatsgehälter
ab sechs Monate 1,5 Bruttomonatsgehälter
ab neun Monate 1 Bruttomonatsgehalt
ab zwölf Monate 0,5 Bruttomonatsgehälter
über zwölf Monate kein Vermittlungshonorar
Bewerber/Mitarbeiter der Qualifikation Entgeltgruppe 3-9:
Überlassungsdauer: Vermittlungshonorar:
ohne vorherige Überlassung 3,5 Bruttomonatsgehälter
ab drei Monaten 2,5 Bruttomonatsgehälter
ab sechs Monaten 2,0 Bruttomonatsgehälter
ab neun Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter
ab zwölf Monaten 1,0 Bruttomonatsgehälter
nach achtzehn Monaten kein Vermittlungshonorar
Berechnungsgrundlage des Bruttomonatsgehalt ist das Jahresbruttogehalt.
Beendet der überlassene Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis mit der RegioPersonal GmbH oder endet dieses aufgrund einer Befristung, Kündigung o.ä. und begründet im Laufe der nächsten 6 Monate ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, ist dieses neue Arbeitsverhältnis durch Vermittlung bzw. Nachweis der RegioPersonal GmbH entstanden. Demgemäß verpflichtet sich der Kunde, in einem solchen Fall ein Vermittlungshonorar zu zahlen. (siehe Tabellen)
12. „Drehtürklausel“ § 3 Abs.1 Nr.3 AÜG
Der Kunde bestätigt gegenüber der RegioPersonal GmbH, dass die namentlich genannten Zeitarbeitnehmer in den zurückliegenden 6 Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren und auch nicht in den letzten 3 Monaten vor der Überlassung über einen anderen Personaldienstleister beim Kunden im Rahmen der Arbeitsnehmerüberlassung tätig war.
In diesen Fällen stellt der Kunde alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die § 8 und 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.
13. Arbeitsunfall
Bei Arbeitsunfällen der RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gemäß § 193 SGB VII eine Unfallanzeige zu erstellen und diese der RegioPersonal GmbH zur Weiterleitung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Kunde seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.
14. AGG
Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung und dem AGG wird der Kunde geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
15. Haftung
(a) Die RegioPersonal GmbH steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter ein, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Die RegioPersonal GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Die RegioPersonal GmbH haftet auch nicht für Schäden, die durch die RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden.
(b) Die Haftung der RegioPersonal GmbH ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.
16. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht gemäß des rechtlich zulässigen Rahmens nach Ende der Vertragsbeziehung für ein Jahr fort.
17. Abrechnung
(a) Die Abrechnung erfolgt 2-wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich die RegioPersonal GmbH eine Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor.
(b) In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, behält sich die RegioPersonal GmbH vor, die ausgegebenen Ausrüstungsgegenstände dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(c) Der Abrechnung zugrunde liegt ein Tätigkeitsnachweis, der dem Kunden am Ende jeder Woche zur Unterschrift vom Regio Personal GmbH-Mitarbeiter vorgelegt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch seine Unterschrift zu bestätigen. Außer der Kundenbetrieb verfügt über eine digitale Zeiterfassung und stellt diese der RegioPersonal GmbH Anfang des Folgemonats (spätestens am 3. Werktag) zur Verfügung.
(d) Die RegioPersonal GmbH erstellt die jeweiligen Rechnungen auf Basis der vom Kunden bestätigten Wochen-/Monatsarbeitszeiten. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
(e) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet der RegioPersonal GmbH Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der RegioPersonal GmbH.
(f) Sollte der Kunde mit dem Rechnungsausgleich in Verzug geraten, ist die RegioPersonal GmbH darüber hinaus zum Abzug der RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter berechtigt.
(g) Die RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Kunde darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von der RegioPersonal GmbH nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
18. Allgemein gültige Zuschläge
Der Verrechnungssatz basiert auf einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Sind keine Zuschläge gesondert vereinbart, werden zusätzlich zum Verrechnungspreis folgende Zuschläge berechnet:
Wochenarbeitszeit 35 Std.
Mehrarbeitszuschlag ab der 41.-ten Stunde 25%
Mehrarbeitszuschlag ab der 46.-ten Stunde 50%
Samstagsstunden 50%
Sonntagsstunden 100%
Feiertagsstunden 150%
Nachtarbeit (22:00 – 6:00 h) 25%
19. Anpassung
Die RegioPersonal GmbH ist berechtigt, eine Anpassung der Verrechnungssätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs oder eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters oder gesetzliche/tarifliche Bestimmungen zur Vergütung bzw. Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern (Tarifänderungen/– Erhöhungen, „Equal Pay“ oder „Branchenzuschläge“) dies erfordern. Die Anpassung seitens der RegioPersonal GmbH erfolgt in Schriftform und bedarf keinen neuen Rahmenvertrag oder Einzel- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Die RegioPersonal GmbH ist berechtigt, eine Anpassung der Verrechnungssätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs oder eine Änderung des Stellenprofils des RegioPersonal GmbH-Mitarbeiters erfordert.
20. Abmeldung der RegioPersonal GmbH-Mitarbeiter
(a) Sollten Sie Mitarbeiter nicht mehr in Ihrem Betrieb benötigen gelten folgende Abmeldefristen:
Bis 6 Monaten Einsatzdauer 5 Arbeitstage zum Wochenende
Bis 12 Monaten Einsatzdauer 10 Arbeitstage zum Wochenende
Ab 12 Monaten Einsatzdauer 15 Arbeitstage zum Wochenende
(b) Das Recht zur fristlosen Abmeldung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(c) Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
21. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(a) Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages, einschließlich der Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(b) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.
(c) Die mit einer erteilten Handlungsvollmacht gemäß §§ 167ff BGB in Verbindung mit § 54 HGB Angestellten von der RegioPersonal GmbH sind zum Abschluss von Rahmenverträgen und Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsverträgen befugt.
(d) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist der Hauptsitz von der RegioPersonal GmbH in Ludwigshafen am Rhein.